Satzung des Vereins „Ortsgemeinschaft Schloß Holte e.V.“

§1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Ortsgemeinschaft Schloß Holte e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in 33758 Schloß Holte-Stukenbrock. Postanschrift ist die Adresse der/des jeweiligen 1. Vorsitzenden. Der Verein „Ortsgemeinschaft „Schloß Holte“ wurde im  Jahr 2018 gegründet. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein gehört keinem Verband an.

§2 – Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein fördert die Kunst und Kultur sowie die Heimatpflege und Heimatkunde im Sinne des Heimatgedankens. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Aufgaben:

• Die Förderung der Vereine und Gruppen in Schloß Holte und die Koordination deren Zusammenarbeit
• Förderung kulturellen Lebens im Stadtteil
• Die Förderung der Lebens- und Aufenthaltsqualität im Stadtteil Schloß Holte
• Die Förderung von Anlagen und Denkmälern in Kooperation mit Bürgern, Gruppen und Vereinen sowie der Stadtverwaltung Schloß Holte-Stukenbrock
• Vertretung von Interessen des Ortsteils Schloß Holte bei Parteien, Städtischen Gremien und der Stadtverwaltung
• Die Zusammenarbeit mit anderen Ortsgemeinschaften/Dorfgemeinschaften in Schloß Holte-Stukenbrock

§3 – Selbstlose Tätigkeit und Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Ortsgemeinschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Ortsgemeinschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 – Mitgliedschaft
Der Verein „Ortsgemeinschaft Schloß Holte“ ist der Zusammenschluss in Schloß Holte ansässiger Bürgerinnen und Bürger, Vereine und Gruppen. Mitglied kann jeder in Schloß Holte wohnende Interessierte ab dem 18. Lebensjahr werden, der den Zweck und die Aufgaben der Ortsgemeinschaft unterstützt. Insbesondere sollen sich alle in Schloß Holte ansässigen Vereine und Gruppen in der Ortsgemeinschaft engagieren. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigtem Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Ein Ausschluss kann nur aus einem wichtigen Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten oder die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichtes hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§5 – Mitgliedsbeiträge des Vereins „Ortsgemeinschaft Schloß Holte“
Es werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Ortsgemeinschaft Schloß Holte finanziert sich ausschließlich aus Spenden.

§6 – Organe des Vereins „Ortsgemeinschaft Schloß Holte“
Organe der Ortsgemeinschaft sind:
1. Die Mitgliederversammlungen
2. Der Vorstand
3. Der Beirat

§7 – Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstandes, Entlastungen des Vorstandes, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich das aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergibt. Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn
mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich (per Brief oder per E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitglieder des Vereins nicht bereits mit der Einladung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandmitglied geleitet. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der Vorstand wird in der Regel das Protokoll per E-Mail versenden.

§8 – Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in und dem Schatzmeister. Vertreten wird der Verein durch 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb einer Wahlperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Bei der Finanzierung von Projekten, die den Betrag von 1000,- € übersteigen, ist im Innenverhältnis die Zustimmung des Beirates erforderlich. Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den/die 1. Vorsitzende/n, bei seiner Verhinderung durch den/die 2. Vorsitzende/n einberufen. Sie finden bei Bedarf oder auf Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern statt. Die Einladung ist mindestens 3 Tage vorher schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail zuzuleiten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter die/der 1. und/oder 2.Vorsitzende, anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

§9 – Beirat
Dem Beirat gehören als „geborene“ Mitglieder an:

1. alle Vereine und Gruppen in Schloß Holte, die der Ortsgemeinschaft beigetreten sind, vertreten durch ihre/n Vorsitzende/n oder durch eine/n von ihnen bestimmten Vertreter/in

2. mit deren Einverständnis bis zu fünf von der Mitgliederversammlung gewählte interessierte Bürgerinnen oder Bürger, welche Vereinsmitglieder sein müssen. Der Beirat unterstützt und berät den Vorstand. Er entscheidet in außergewöhnlichen Angelegenheiten, insbesondere bei der Finanzierung von Projekten, die einen Betrag von 1000,- € übersteigen. Der Beirat wird bei Bedarf unter Angabe der Tagesordnung von der/dem 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung von der/dem 2. Vorsitzenden mindestens 10 Tage vorher einberufen. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Über den Verlauf der Beiratssitzung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Es wird vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben und ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.

§10 – Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/innen. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Wiederwahl ist zulässig. Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kasse und der Buchführung zu überzeugen und nach Ende des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung des Jahresabschlusses vorzunehmen. Das Prüfungsergebnis ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§11 – Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins „Ortsgemeinschaft Schloß Holte“ kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Versammlungsteilnehmer. Bei der Auflösung oder Aufhebung des  Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Schloß Holte-Stukenbrock, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Schloß Holte-Stukenbrock, den 13.06.2018